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| Unternehmen: Geschäftsbedingungen / AGBs |
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Geschäftsbedingungen |
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Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Weima Maschinenbau GmbH
§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen sind ausschließlich gültig für alle von uns
abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Soweit wir
Preislisten übergeben oder übersenden, stellen diese kein Angebot dar.
Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich
bestätigen. Unsere Bestätigung ergeht schriftlich. Mündliche Nebenabreden sind
nicht getroffen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Übersenden wir dem Kunden Unterlagen über eine Maschine, stellt diese
Übersendung lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, uns seinerseits ein
Angebot zu unterbreiten. Durch technische Weiterentwicklung bedingte Änderungen
bleiben vorbehalten. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Ein Vertrag kommt immer
erst mit unserer Auftragsbestätigung oder mit der Auslieferung des
Liefergegenstandes zustande.
§ 2 Preise und Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich
unsere Preise in Euro rein netto ab Werk.
Sie schließen insbesondere Mehrwertsteuer, Zoll- und Grenzkosten,
Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten, sowie Verpackungskosten nicht
mit ein. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tage der
Rechnungsstellung von uns gesondert ausgewiesen.
2. Inbetriebnahme - soweit nicht in der Auftragsbestätigung geregelt - sowie
Montagen und Reparaturaufträge bedürfen gesonderter Vereinbarungen.
3. Vom Kunden über den vereinbarten Auftragsumfang hinaus gewünschte Beratungs-
und Dienstleistungen können von uns gesondert berechnet werden.
4. Wir behalten uns vor, den Liefergegenstand per Nachnahme oder gegen
Vorauskasse zu versenden. Im Falle des Zahlungsverzuges von Kunden beträgt der
Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB 8 % über dem Basiszins. Uns bleibt es
unbenommen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
5. Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden erkennbar, durch welche unserer
Zahlungsansprüche gefährdet werden, oder gerät der Kunde in Zahlungsverzug,
könnten wir die offenen Lieferungen zurückhalten und sofortige Zahlung aller,
auch der noch nicht fälligen Rechnungen und Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung für zukünftige Lieferungen verlangen. Wenn der Kunde nicht
innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist diese Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung erbringt, können wir von dem Vertrag zurücktreten.
6. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck werden nur zahlungshalber und nach
besonderer Vereinbarung und nur bei Rediskontfähigkeit unter Berechnung der
sofort vom Kunden bar zu zahlenden Kosten, insbesondere Diskont-, Wechsel-,
Stempelkosten und Bankspesen entgegengenommen.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein
etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann nur insoweit ausgeübt werden, als ein
Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultiert.
§ 3 Lieferung und Lieferzeit
1. Bei Überschreitung einer Lieferfrist hat der Kunde das Recht, eine
angemessene Nachfrist (mindestens vier Wochen) zu setzen und kann nach deren
fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch steht
dem Kunden nur im Rahmen von § 5 Abs. 5 dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen zu.
2. Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere
Fabrikations- oder Lieferstörungen - bei uns oder unseren Zulieferern - befreien
uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang
ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung. In dieser Zeit kann der Kunde
weder vom Vertrag zurücktreten noch Schadensersatz verlangen, soweit die Störung
nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies
gilt auch dann, wenn die Störung während eines bereits vorliegenden Verzugs
eintritt. Wirken derartige Ereignisse auf den Leistungsinhalt ein, sind wir
berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertrages durchzuführen bzw. - wenn
die Durchführung insgesamt wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten
3. Lieferungen erfolgen grundsätzlich "ab Werk" (EXW Incoterms 2000) und auf
Kosten des Kunden. Dementsprechend geht die Gefahr an dem Liefergegenstand auf
den Kunden über, wenn er dem ersten Spediteur oder Frachtführer zur Übermittlung
an den Kunden zur Verfügung gestellt wird.
4. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Wir bleiben Eigentümer der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen
Bezahlung unserer gesamten, auch künftigen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
2. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt uns ohne vorherige Fristsetzung beim
Ausbleiben der vereinbarten Zahlung zum Zurückholen der Vorbehaltsware. In
diesem Fall ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Ein vorheriger Rücktritt
des Verkäufers vom Vertrag ist nicht erforderlich. Das Zurückholen der
Vorbehaltsware gilt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis, nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen, wobei die zum jeweiligen Liefergegenstand gehörigen
Weima-Bedienungsanleitungen immer mitgeliefert werden müssen; der Kunde tritt
uns jedoch bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderung
(einschl. Mehrwertsteuer) alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterkauf gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob er die Ware
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft hat. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, wobei wir verlangen
können, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt. Das Recht des Kunden zum Weiterverkauf bzw. zur Einziehung von
Forderungen erlischt, sobald er uns gegenüber in Zahlungsverzug bezüglich auch
nur einer Rechnung oder in Vermögensverfall gerät.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung sowie Umbildung der Ware nimmt der Kunde
stets für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.
Wird die Ware fest mit einer anderen Sache verbunden, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Ware zu den
anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Auch wenn wir das
Miteigentum an der neuen Sache erwerben, haften wir im Rahmen der §§ 5 und 6 nur
für Schäden, die durch unsere Ware hervorgerufen worden sind. Werden wir von
einem Dritten direkt in Anspruch genommen, der die Ware von unserem Kunden
erworben hat, so haben wir einen Freistellungsanspruch gegenüber unserem Kunden,
soweit wir ihm gegenüber im Rahmen der §§ 5 und 6 nicht haften würden.
6. Bei einem Scheck-/Wechselverfahren geht unser Eigentumsvorbehalt erst dann
unter, wenn der Kunde seinen Gesamtverpflichtungen uns gegenüber in vollem
Umfange nachgekommen ist.
7. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldierung beim Kontokorrent heben unseren Eigentumsvorbehalt in allen Stufen
nicht auf. Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus einer
Weiterveräußerung von Waren in ein mit seinen Kunden bestehendes
Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des
Faktura-Endbetrages unserer Forderung (einschl. Mehrwertsteuer) an uns
abzutreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo,
der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den unsere ursprüngliche Forderung
ausmacht.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen
sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 5 Haftung für Mängel
1. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängelhaftung verjähren nach einem Jahr ab
Ablieferung des Liefergegenstandes.
2. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängelhaftung setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB bzw. den Art. 38, 39 UN-Kaufrecht geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare
Mängel müssen uns gegenüber entsprechend unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage
nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich gerügt werden. Maßgeblich ist
der Eingang der Anzeige bei uns.
3. Für Mängel haften wir nach unserer Wahl auf Mängelbeseitigung oder
Ersatzlieferung, wenn der Liefergegenstand infolge eines nachweisbar vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit
beeinträchtigt worden ist. Ersetzte Teile sind unser Eigentum. Das Wahlrecht
wird von uns binnen 14 Tagen beginnend mit der Geltendmachung der jeweiligen
Rechte durch den Kunden ausgeübt. Anderenfalls steht das Wahlrecht dem Kunden
zu.
Erfolgt eine Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer unter
Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten angemessenen Frist, so ist der
Kunde zum Rücktritt oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) berechtigt.
Für wesentliche Fremderzeugnisse haften wir nur nach vorheriger gerichtlicher
Inanspruchnahme des Lieferers des Fremderzeugnisses. Unsere Ansprüche wegen
Mängelhaftung gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses treten wir an den Kunden
ab.
4. Der Kunde hat uns zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für Mängel befreit.
5. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen
Vertretern und leitenden Angestellten, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften
wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den nachstehenden
Bestimmungen keine Einschränkungen ergeben..
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei grobem
Verschulden oder Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den
Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende
Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen.
6. Keine Haftung für Mängel wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
a) bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichteinhaltung der von uns
vorgeschriebenen Einweisung, Nichtbeachtung der mitgelieferten
Weima-Bedienungsanleitung, mangelhafter Fertigungszeichnung des Kunden,
fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte,
natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht
ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten,
ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen
Einflüssen, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind;
b) bei unsachgemäßer Nachbesserung durch den Kunden selbst oder einen Dritten
für die daraus entstehenden Folgen;
c) bei Änderungen des Liefergegenstandes durch den Kunden selbst oder einen
Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung für die daraus entstehenden Folgen;
d) bei Weiterverkauf des Liefergegenstandes an einen Dritten ohne Mitlieferung
der zum jeweiligen Liefergegenstand gehörigen Weima-Bedienungsanleitung für die
daraus entstehenden Folgen.
7. Unser Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf Ansprüche gemäß §§ 1, 4
Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung im Übrigen ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Werden wir in einem Fall von § 5 Abs. 5 - 7 von einem Dritten in Anspruch
genommen, obwohl unsere Haftung gegenüber unserem Kunden, der die Ware an diesen
Dritten weiterverkauft hat, ausgeschlossen ist, haben wir gegen unseren Kunden
einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen dieses Dritten.
§ 6 Keine Haftung für Mängel bei gebrauchter Ware
Der Verkauf gebrauchter Ware erfolgt, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des
§ 14 BGB ist, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Bei sonstigen Kunden
erfolgt der Verkauf gebrauchter Sachen nach vertraglicher Vereinbarung.
§ 7 Muster, Zeichnungen, Werkzeuge
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die
als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der
Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Das gilt auch dann, wenn
für im Auftrag gefertigte Werkzeuge Kosten berechnet wurden.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Zusicherungen von und Abreden mit unseren Vertretern und Mitarbeitern
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit unserer
Zustimmung übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von Forderungen gegen uns.
3. Auf unsere Rechtsbeziehungen zum Kunden findet deutsches Recht Anwendung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt gilt als
Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen Ilsfeld.
5. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird, soweit der
Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die ausschließliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts bzw. Landgerichts Heilbronn vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt,
im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden zu erheben.
6. Sollten vorstehende Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien
verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der gegebenenfalls weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
Stand: November 2006
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| © WEIMA Maschinenbau GmbH · Juli 2008 |
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