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WEIMA Maschinenbau GmbH ·
Bustadt 6 - 10 ·
74360 Ilsfeld ·
Germany
Stand: Februar 2010§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen sind ausschließlich gültig für alle
von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen
Verträge. Soweit wir Preislisten übergeben oder übersenden, stellen
diese kein Angebot dar. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur
dann, wenn wir diese ausdrücklich bestätigen. Unsere Bestätigung
ergeht schriftlich. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden Lieferung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen.
2. Übersenden wir dem Kunden Unterlagen über eine Maschine, stellt
diese Übersendung lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, uns
seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Durch technische
Weiterentwicklung bedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Ein Vertrag kommt immer erst mit
unserer Auftragsbestätigung oder mit der Auslieferung des
Liefergegenstandes zustande.
§ 2 Preise und Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
verstehen sich unsere Preise in Euro rein netto ab Werk.
Sie schließen insbesondere Mehrwertsteuer, Zoll- und Grenzkosten,
Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten, sowie
Verpackungskosten nicht mit ein. Die Mehrwertsteuer wird in
gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung von uns gesondert
ausgewiesen.
2. Inbetriebnahme – soweit nicht in der Auftragsbestätigung geregelt
– sowie Montagen und Reparaturaufträge bedürfen gesonderter
Vereinbarungen.
3. Vom Kunden über den vereinbarten Auftragsumfang hinaus gewünschte
Beratungs- und Dienstleistungen können von uns gesondert berechnet
werden.
4. Wir behalten uns vor, den Liefergegenstand per Nachnahme oder
gegen Vorauskasse zu versenden. Im Falle des Zahlungsverzuges von
Kunden beträgt der Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB 8 % über dem
Basiszins. Uns bleibt es unbenommen, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen.
5. Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden erkennbar, durch welche unserer
Zahlungsansprüche gefährdet werden, oder gerät der Kunde in
Zahlungsverzug, könnten wir die offenen Lieferungen zurückhalten und
sofortige Zahlung aller, auch der noch nicht fälligen Rechnungen und
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für zukünftige Lieferungen
verlangen. Wenn der Kunde nicht innerhalb einer von uns gesetzten
angemessenen Frist diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
erbringt, können wir von dem Vertrag zurücktreten.
6. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck werden nur zahlungshalber und
nach besonderer Vereinbarung und nur bei Rediskontfähigkeit unter
Berechnung der sofort vom Kunden bar zu zahlenden Kosten,
insbesondere Diskont-, Wechsel-, Stempelkosten und Bankspesen
entgegengenommen.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann nur insoweit
ausgeübt werden, als ein Gegenanspruch aus dem gleichen
Vertragsverhältnis resultiert.
§ 3 Lieferung und Lieferzeit
1. Bei Überschreitung einer Lieferfrist hat der Kunde das Recht,
eine angemessene Nachfrist (mindestens vier Wochen) zu setzen und
kann nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Ein
Schadensersatzanspruch steht dem Kunden nur im Rahmen von § 5 Abs. 5
dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu.
2. Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhergesehene Ereignisse,
insbesondere Fabrikations- oder Lieferstörungen – bei uns oder
unseren Zulieferern – befreien uns für die Dauer der Störung sowie
einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang ihrer Wirkung von der
Verpflichtung zur Leistung. In dieser Zeit kann der Kunde weder vom
Vertrag zurücktreten noch Schadensersatz verlangen, soweit die
Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Störung
während eines bereits vorliegenden Verzugs eintritt. Wirken
derartige Ereignisse auf den Leistungsinhalt ein, sind wir
berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertrages durchzuführen
bzw. – wenn die Durchführung insgesamt wirtschaftlich nicht
vertretbar ist – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten
3. Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ab Werk“ (EXW Incoterms 2000)
und auf Kosten des Kunden. Dementsprechend geht die Gefahr an dem
Liefergegenstand auf den Kunden über, wenn er dem ersten Spediteur
oder Frachtführer zur Übermittlung an den Kunden zur Verfügung
gestellt wird.
4. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Kunde.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Wir bleiben Eigentümer der von uns gelieferten Ware bis zur
vollständigen Bezahlung unserer gesamten, auch künftigen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
2. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt uns ohne vorherige Fristsetzung
beim Ausbleiben der vereinbarten Zahlung zum Zurückholen der
Vorbehaltsware. In diesem Fall ist der Kunde zur Herausgabe
verpflichtet. Ein vorheriger Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag
ist nicht erforderlich. Das Zurückholen der Vorbehaltsware gilt,
auch ohne ausdrücklichen Hinweis, nicht als Rücktritt vom Vertrag.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen, wobei die zum jeweiligen Liefergegenstand
gehörigen Weima-Bedienungsanleitungen immer mitgeliefert werden
müssen; der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt in Höhe des
Faktura-Endbetrages unserer Forderung (einschl. Mehrwertsteuer) alle
Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterkauf gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob er die Ware ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft hat. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt, wobei wir verlangen können, dass der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Das Recht
des Kunden zum Weiterverkauf bzw. zur Einziehung von Forderungen
erlischt, sobald er uns gegenüber in Zahlungsverzug bezüglich auch
nur einer Rechnung oder in Vermögensverfall gerät.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung sowie Umbildung der Ware nimmt
der Kunde stets für uns vor, ohne dass für uns daraus
Verpflichtungen entstehen.
Wird die Ware fest mit einer anderen Sache verbunden, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Fakturen-Wertes der Ware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verbindung. Auch wenn wir das Miteigentum an der neuen
Sache erwerben, haften wir im Rahmen der §§ 5 und 6 nur für Schäden,
die durch unsere Ware hervorgerufen worden sind. Werden wir von
einem Dritten direkt in Anspruch genommen, der die Ware von unserem
Kunden erworben hat, so haben wir einen Freistellungsanspruch
gegenüber unserem Kunden, soweit wir ihm gegenüber im Rahmen der §§
5 und 6 nicht haften würden.
6. Bei einem Scheck-/Wechselverfahren geht unser Eigentumsvorbehalt
erst dann unter, wenn der Kunde seinen Gesamtverpflichtungen uns
gegenüber in vollem Umfange nachgekommen ist.
7. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung
oder die Saldierung beim Kontokorrent heben unseren
Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf. Nimmt der Kunde eine
an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Waren
in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so
ist die Kontokorrentforderung in Höhe des Faktura-Endbetrages
unserer Forderung (einschl. Mehrwertsteuer) an uns abzutreten. Nach
erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der
bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den unsere ursprüngliche
Forderung ausmacht.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit
diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 5 Haftung für Mängel
1. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängelhaftung verjähren nach einem
Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes.
2. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängelhaftung setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB bzw. den Art. 38, 39 UN-Kaufrecht
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Erkennbare Mängel müssen uns gegenüber
entsprechend unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Eingang
des Liefergegenstandes, schriftlich gerügt werden. Maßgeblich ist
der Eingang der Anzeige bei uns.
3. Für Mängel haften wir nach unserer Wahl auf Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung, wenn der Liefergegenstand infolge eines
nachweisbar vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar
oder in der Brauchbarkeit beeinträchtigt worden ist. Ersetzte Teile
sind unser Eigentum. Das Wahlrecht wird von uns binnen 14 Tagen
beginnend mit der Geltendmachung der jeweiligen Rechte durch den
Kunden ausgeübt. Anderenfalls steht das Wahlrecht dem Kunden zu.
Erfolgt eine Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb
einer unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten
angemessenen Frist, so ist der Kunde zum Rücktritt oder zur
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) berechtigt. Für wesentliche
Fremderzeugnisse haften wir nur nach vorheriger gerichtlicher
Inanspruchnahme des Lieferers des Fremderzeugnisses. Unsere
Ansprüche wegen Mängelhaftung gegen den Lieferer des
Fremderzeugnisses treten wir an den Kunden ab.
4. Der Kunde hat uns zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen
notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir
von der Haftung für Mängel befreit.
5. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren
gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, gleich aus
welchem Rechtsgrund, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen keine Einschränkungen
ergeben. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
sowie bei grobem Verschulden oder Vorsatz einfacher
Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den Ersatz des
typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende
Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind
ausgeschlossen.
6. Keine Haftung für Mängel wird insbesondere in folgenden Fällen
übernommen:
a) bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichteinhaltung
der von uns vorgeschriebenen Einweisung, Nichtbeachtung der
mitgelieferten Weima-Bedienungsanleitung, mangelhafter
Fertigungszeichnung des Kunden, fehlerhafter Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher
Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht
ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften
Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen
oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von uns zu
verantworten sind;
b) bei unsachgemäßer Nachbesserung durch den Kunden selbst oder
einen Dritten für die daraus entstehenden Folgen;
c) bei Änderungen des Liefergegenstandes durch den Kunden selbst
oder einen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung für die daraus
entstehenden Folgen;
d) bei Weiterverkauf des Liefergegenstandes an einen Dritten ohne
Mitlieferung der zum jeweiligen Liefergegenstand gehörigen
Weima-Bedienungsanleitung für die daraus entstehenden Folgen.
7. Unser Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf Ansprüche gemäß
§§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung im Übrigen
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Werden wir in einem Fall von § 5 Abs. 5 - 7 von einem Dritten in
Anspruch genommen, obwohl unsere Haftung gegenüber unserem Kunden,
der die Ware an diesen Dritten weiterverkauft hat, ausgeschlossen
ist, haben wir gegen unseren Kunden einen Anspruch auf Freistellung
von den Ansprüchen dieses Dritten.
§ 6 Keine Haftung für Mängel bei gebrauchter Ware
Der Verkauf gebrauchter Ware erfolgt, soweit der Kunde Unternehmer
im Sinne des § 14 BGB ist, unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung. Bei sonstigen Kunden erfolgt der Verkauf gebrauchter
Sachen nach vertraglicher Vereinbarung.
§ 7 Muster, Zeichnungen, Werkzeuge
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche
schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung. Das gilt auch dann, wenn für im Auftrag
gefertigte Werkzeuge Kosten berechnet wurden.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Zusicherungen von und Abreden mit unseren Vertretern und
Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung.
2. Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit
unserer Zustimmung übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von
Forderungen gegen uns.
3. Auf unsere Rechtsbeziehungen zum Kunden findet deutsches Recht
Anwendung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt
gilt als Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen
Ilsfeld.
5. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten
wird, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen
ist, die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bzw.
Landgerichts Heilbronn vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, im
Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden zu erheben.
6. Sollten vorstehende Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der gegebenenfalls
weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
7. Mit Erhalt der Auftragsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe
von 30 % des Verkaufspreises fällig, sofern individualvertraglich
keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Tritt der Kunde
unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück oder kommt der
Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht zur
Durchführung so sind wir berechtigt, diese Anzahlung auf die
Stornogebühren/Annulierungskosten zu verrechnen. Maschinen,
dazugehöriges Zubehör, Förderanlagen, Ersatzteile müssen vier Wochen
nach vereinbartem Liefer- oder Abholtermin aus Platzgründen
ausgelagert werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Käufers. |